Das ab 23.12.2020 gültige Maklerrecht sieht zwingend neue Abläufe für Makler vor! Wir müssen und wollen diese neuen Gesetze ernst nehmen und sind daher an veränderte Vorgehensweisen gebunden, für die wir unsere Eigentümer und Kaufinteressenten um Verständnis bitten.
Was sagt das neue Maklerrecht in einem Satz aus?
Ein Maklervertrag (Nachweis/Vermittlung) über die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mit einer VerbraucherIn bedarf der Textform und es gelten die neuen Provisionsregelungen der §§ 656 c unf 656 d BGB, wonach die Provision grundsätzlich hälftig geteilt werden muss.
Dieses betrifft Maklerverträge mit Verbrauchern bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen.
Die Regelung betrifft nicht: Mehrfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Baugrundstücke. Diese können weiterhin mit einer vollen Käuferprovision angeboten werden.
Bei gewerblichen Erwerbern, Bauträgern, juristischen Personen wie z.B. einer GmbH, gilt weiterhin die reine Käuferprovision.
Hier in Kürze der noch ungewohnte Ablauf bei der Anfrage eines Kaufinteressenten nach einem Exposé:
Wenn Eigentümer die volle Provision übernehmen, sind wir einseitig für diesen tätig und es wird kein Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten geschlossen.
Sollten Sie noch Fragen zu dem neuen Gesetz haben, stehen wir Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung!